Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Empfehlung des © LandBauTechnik Bundesverband

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen für Verbraucher
Stand Januar 2022


I. Allgemeines
1. Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen
einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständi-
gen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zu-
stimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für
Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB
sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzie-
len, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt)
sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese
Reparaturbedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist.
Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Be-
dingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw.
Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.
4. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistun-
gen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des In-
standsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung
bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auf-
trags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auf-
tragnehmers.
5. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der
Werkstatt des Auftragnehmers (Erfüllungsort).
6. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und –
soweit erforderlich – Überführunsfahrten vorzunehmen.
7. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags die Zulassungsbescheini-
gung Teil 1.
II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung
Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
III. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisan-
sätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag
ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auf-
traggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammen-
hang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden.
Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschla-
ges berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
2. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchge-
führt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene
Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
c) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, oh-
ne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten
hat.
3. Die Preisangaben im Auftragsschreiben sowie beim Kostenvoranschlag verstehen sich
inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
IV. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertig-
stellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder
bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verschiebt sich dieser Termin je-
doch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumut-
bar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mit-
teilen.
2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Ver-
langen dem Auftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige Ersatz-
maschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen
oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines
Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin
gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber
bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse
mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa
rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder
von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auf-
tragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu un-
terrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstel-
lung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher In-
standsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschrän-
kung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften
und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
V. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts
anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Ab-
nahme und Übergabe an einem anderen Ort, so erfolgt diese auf seine Rechnung und
Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der
Überführung zu beachten.
2. Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug, § 293 BGB), wenn er nicht inner-
halb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf
zwei Tage.
3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für
den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Berechnung des Auftrages und Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszah-
lung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden
Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
2. Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch
in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistun-
gen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der
Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten beson-
ders aufzuführen sind.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
4. Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird,
sofort bei Abnahme fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegen-
forderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder
die Gegenforderung ist unbestritten. Ausgenommen sind Gegenforderungen und An-
sprüche des Auftraggebers aus demselben Auftrag.
6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer
berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Ba-
siszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen,
wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie
sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem
Zinssatz nachweist.
VII. Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an
dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch we-
gen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonsti-
gen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in
einem sachlichen Zusammenhang stehen.
2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auf-
tragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Mängelansprüche
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so
stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur
zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Grün-
den entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mon-
tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsar-
beiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesonde-
re von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Be-
triebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschul-
den des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
4. Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers
in seinem Betrieb.
5. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft
mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung ei-
ner Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten
für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu
verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsat-
zes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffern IX.. und
X. bleiben hiervon unberührt. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Ausschluss der
Gewährleistung nach Ziffer VIII.3., ist ein Anspruch auf kostenlose Stellung einer Er-
satzmaschine ausgeschlossen.
6. Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
7. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerk-
statt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für
zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von
Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auf-
traggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchfüh-
rung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebau-
te Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftrag-
nehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparatur-
kosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kos-
ten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
8. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrück-
lich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sach-
mängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in
Abschnitt IX. „Haftung - Probefahrt“, Ziffer 1 und 2 entsprechend.

X. Haftung – Probefahrt
1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine
nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsde-
ckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der
Versicherung an den Auftraggeber ab.
2. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer be-
schränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auf-
erlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags über-
haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren ty-
pischen Schaden begrenzt.
3. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein
Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
XI. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
1. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche
nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Ei-
gentum vor.
2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des
Auftragnehmers über.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
ergebenden Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instand-
setzungsarbeiten ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).
XIII. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht
auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im
Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die
Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der
Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit
widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten
Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber
hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauf-
tragter für den Datenschutz).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen für gewerbliche Kunden
Stand Januar 2022


I. Allgemeines - Auftragserteilung
1. Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und
sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher
Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen
Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der
ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge,
die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne
von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder
nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte
erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und
Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der
Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese
Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal
hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche
Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der
Arbeiten erhalten hat.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im
Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen
werden.
4. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen.
Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags
können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung
bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich
veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der
mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des
Auftragnehmers.
5. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes
vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers
(Erfüllungsort).
6. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen,
Probefahrten und – soweit erforderlich – Überführungsfahren
vorzunehmen.
7. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO
besteht, übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei
Erteilung des Auftrags die Zulassungsbescheinigung Teil I.
II. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte
Aufträge
1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit
verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich
anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich,
wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt
insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an
dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt
wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der
Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht
nochmals berechnet.
2. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit).
Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene
Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt
insbesondere
a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht
auftrat;
b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft
versäumt;
c) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB
gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich
war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
3. Zu Preisangaben im Auftragsschreiben sowie beim
Kostenvoranschlag ist jeweils die Umsatzsteuer auszuweisen.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen
Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen
zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin
jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den
Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem
Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.
2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem
Auftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige
Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos
zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung
einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs
zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter
Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323
Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des
Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein
Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter
und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige
Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von
Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden,
besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu
unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt,
falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen
oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten
erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine
Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur
sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein
gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den
Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im
Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber
Abnahme und Übergabe an einem anderen Ort, so erfolgt diese
auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu
beachten.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug
(Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach
Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei
Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei
Tage.
3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages und Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand
und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
2. Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im
Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für
verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie
die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert
auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme
auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders aufzuführen sind.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
4. Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts
anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es
sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt,
es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist
unbestritten. Ausgenommen sind Gegenforderungen und
Ansprüche des Auftraggebers aus demselben Auftrag.
6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet,
ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen
Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 9% p.a. über dem
Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind
höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen,
wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz
nachweist.
VI. Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647
BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem
sachlichen Zusammenhang stehen.
2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
VII. Mängelansprüche

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in
folgender Weise Gewähr:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis
eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in
dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der
Abnahme.
3. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich
nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu
bezeichnen.
4. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte
Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden,
normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder
elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen sind.
5. Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf
Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb. Abschleppkosten
werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
6. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die
Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der
Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer
Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von
80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen
Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
Die Regelung der Ziffern VIII und IX bleiben hiervon unberührt. In
allen anderen Fällen, insbesondere bei Ausschluss der
Gewährleistung nach Ziffer VII.4., ist ein Anspruch auf kostenlose
Stellung einer Ersatzmaschine ausgeschlossen.
7. Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der
Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer
anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des
Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der
Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von
Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In
jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen
zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur
Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung
der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung
möglichst niedrig gehalten werden.
9. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen
VII.3. nicht unverzüglich vom Auftraggeber gemeldet wurden.
10. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher
Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VII.
„Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der
regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten
die Regelungen in Abschnitt IX. „Haftung - Probefahrt“, Ziffer 1
und 2 entsprechend.
IX. Haftung – Probefahrt
1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus
welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht
wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden
an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder
zugunsten des Auftragnehmers eine
Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der
Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an
den Auftraggeber ab.
2. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung
besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
3. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers,
wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der
Probefahrt lenkt.
X. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
1. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie
Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des
Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller
Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile
in das Eigentum des Auftragnehmers über.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden gegenwärtigen und
zukünftigen Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort
maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt
werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur
Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und
zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien
statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht
mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner
Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist
berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten
zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der
Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an Verbraucher
Stand Januar 2022


I. Allgemeines
1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferun-
gen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungs-
leistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsver-
trags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen wer-
den. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich
tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht
Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestand-
teil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die
vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die
Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung
Der Verkäufer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
III. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht aus-
drücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unan-
gemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über
das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten
werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigen-
tums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge-
macht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich be-
stimmt ist, an die Bestellung bei Landmaschinen höchstens sechs Wo-
chen, bei Motorgeräten vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen
sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch
für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsände-
rungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragspar-
teien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag
hinzugefügt.
4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Liefer-
umfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffver-
brauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab
zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des
Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die
angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und Versandkosten.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Soll
die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist
der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwar-
teten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Ver-
handlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An
den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Liefer-
zeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen,
die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen,
kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder
Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb
von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer
aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hier-
durch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich
der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand
befindet.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht
statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend ma-
chen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers
in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn
diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
V. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn
sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Liefer-
frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der
Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Ge-
nehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzah-
lung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb
des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie-
gen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des ver-
kauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig
beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Her-
steller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung
vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist
der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unter-
bliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenom-
men Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen.
Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käu-
fer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer
verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abge-
tretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch-
setzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3
BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist
nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares
Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
(§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugs-
schadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen
höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglich-
keit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht
oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
VI. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der
Wahl des Verkäufers überlassen.
2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Überga-
be an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf
Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die
dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII
(Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezah-
lung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer
vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln,
gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich
vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es
sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer,
Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies
auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt,
diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer ver-
pflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer ab-
zutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des
Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käu-
fer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Ein-
griffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der
Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergericht-
lichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer
zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II
ausgestellt ist, steht dem Verkäufer daran während der Dauer des Ei-
gentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz zu.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zah-
lungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mah-
nung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausga-
be verpflichtet.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufge-
genstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere
oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käu-
fer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusam-
menhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VIII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf
Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersu-
chen.
2. Ware ist unentgeltlich nach Wahl des Käufers auszubessern oder neu
zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ih-
rer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die
vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann vom Verkäufer abge-
lehnt werden, wenn der Verkäufer hierdurch mit Kosten belastet wird,
die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne
Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt nach den gesetzlichen Bestimmungen ab Gefahrübergang.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgen-
den Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Ver-
wendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer
oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und
/oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbe-
sondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behand-
lung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder
elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäu-
fers zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die
notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in drin-
genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu ver-
ständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Man-
gels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch
Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Frist für die Mängelhaftung
an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesse-
rungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstan-
denen Folgen ausgeschlossen.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergü-
tung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer
unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompli-
ziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer
angemessenen Frist zu geben.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt IX.
IX. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Best-
immungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund –
ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vor-
liegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies
gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstan-
den sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversiche-
rungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen An-
spruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden
Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und
Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Strei-
tigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
2. Soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli-
cher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich aus-
schließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XI. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwer-
bung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der
Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von
Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten
werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich
sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der
Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über
die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung
oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Käufer ein
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den
Datenschutz).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden
Stand Januar 2022

 

I. Allgemeines
1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher
Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen
Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen,
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder
ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden
geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige
Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht
Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals
widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung
vorbehaltlos erbringt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in
die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem
Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die
Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu
akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß
hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als
Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich
bestimmt ist, an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat
oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen
Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich
niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und
Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die
mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien
zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag
hinzugefügt.
4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über
Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte,
Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt.
Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand
fehlerfrei ist. Konstruktions- und Formänderungen des
Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen
dem Käufer zumutbar sind.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager
des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab
Werk. Nicht enthalten im Preis sind die Liefer- und
Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate
nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei
Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten
Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt,
Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu
verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für
die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate –
gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den
Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer
ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung
oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug
innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden
Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-
Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder
nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers
ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen
Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen.
4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen,
wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart,
wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden
sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages,
jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des
Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften
Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht
rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt
berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist
(z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst,
so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer –
ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden –
nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis
zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht
bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer
schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen
Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig
durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs.
3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der
Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender
bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in
Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug,
werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den
Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend
macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der
geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest
wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung
der Wahl des Verkäufers überlassen.
2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der
Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei
Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den
Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des
Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der
Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel)
entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar
ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu
behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie -
wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes
Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen
Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer,
Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und
dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer
berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.
Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche
an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des
Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der
Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum
Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschl. Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer
auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt,
jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer
verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung
Teil II ausgestellt ist, steht dem Verkäufer daran während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz
zu.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware
nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer
zur Herausgabe verpflichtet.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses
einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach
Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag
zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen
unverzügliche auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel
zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein
Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass
erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige
an den Verkäufer zu rügen sind.
2. Ware ist unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich
infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes
– insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der
gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der
Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer
einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung.
Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den
durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum
der Nutzung angefallen wären.
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom
Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei
gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer
Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte
Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom
Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung -
insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer
für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer
das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die
Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung
an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung
verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für
die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder
Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die
Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der
Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in
der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen
Frist zu geben.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.
VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche
Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an
Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten
des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In
diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der
Versicherung an den Käufer ab.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu
machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von
sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch
des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung
und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und
zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn
beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur
Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und
zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien
statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht
mehr erforderlich sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten
zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist
berechtigt, Auskunft über die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu
beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern.
Darüber hinaus hat der Käufer ein Beschwerderecht bei der
Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz)

 

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